FG München - Beschluss vom 17.04.2001
13 V 167/01
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m.; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; AO § 160 ;

Beweis- und Feststellungslast im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung;; Würdigung schriftlicher Zeugenaussagen durch das Gericht ohne Beweiserhebung;; Benennungsverlangen; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1990; Umsatzsteuer 1990; Gewerbesteuermessbetrag 1990

FG München, Beschluss vom 17.04.2001 - Aktenzeichen 13 V 167/01

DRsp Nr. 2001/15625

Beweis- und Feststellungslast im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung;; Würdigung schriftlicher Zeugenaussagen durch das Gericht ohne Beweiserhebung;; Benennungsverlangen; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; Einkommensteuer 1990; Umsatzsteuer 1990; Gewerbesteuermessbetrag 1990

Sofern schriftliche Zeugenaussagen bei summarischer Würdigung durch das Gericht gravierende Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs begründen, kann ein Aussetzungsantrag des Steuerpflichtigen keinen Erfolg haben, da er die Feststellungslast trägt. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m.; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; FGO § 96 Abs. 1 Satz 1; AO § 160 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob der Antragsteller (ASt) Betriebsausgaben für Fremdleistungen abziehen kann.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 26. Oktober 2000, den Steuerfahndungs(Steufa)-Bericht vom 4. August 1998, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.