I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Rechtsnachfolgerin der M-GmbH. Diese wurde zum 1. Januar 1996 durch Formwechsel in die M-AG & Co. KG umgewandelt; die Antragstellerin war Komplementärin der M-AG & Co. KG ohne Beteiligung an deren Gesellschaftsvermögen. Zum 1. Juli 1996 brachte der Kommanditist M seine 100 %ige Beteiligung an der M-AG & Co. KG in die Komplementärin (Antragstellerin) ein; diese ist dadurch Gesamtrechtsnachfolgerin der M-GmbH geworden.
In das Unternehmen der o.g. Gesellschaften (M-GmbH und deren Rechtsnachfolger) waren in den Streitjahren 1995 und 1996 die A-GmbH und B-GmbH finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert.
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