BFH - Beschluss vom 12.05.2003
V B 211/02
Normen:
UStG (1993) §§ 15 15a ;
Fundstellen:
BFHE 202, 88
BStBl II 2003, 784
DB 2003, 1557
DStR 2003, 1292
NZG 2003, 885
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen V 76/02 V 22/02

BFH - Beschluss vom 12.05.2003 (V B 211/02) - DRsp Nr. 2003/9170

BFH, Beschluss vom 12.05.2003 - Aktenzeichen V B 211/02 - Aktenzeichen V B 220/02

DRsp Nr. 2003/9170

»Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG 1993 findet auch dann statt, wenn eine Gesellschaft (mit steuerpflichtigen Umsätzen) für ein Wirtschaftsgut den vollen Vorsteuerabzug erhalten hat und später aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG 1993 ihre Selbständigkeit zu Gunsten eines Organträgers mit nach § 15 Abs. 2 UStG 1993 steuerfreien Umsätzen verliert und ihr Unternehmen deshalb in dem Gesamtunternehmen des Organträgers (mit steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen) aufgeht.«

Normenkette:

UStG (1993) §§ 15 15a ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist Rechtsnachfolgerin der M-GmbH. Diese wurde zum 1. Januar 1996 durch Formwechsel in die M-AG & Co. KG umgewandelt; die Antragstellerin war Komplementärin der M-AG & Co. KG ohne Beteiligung an deren Gesellschaftsvermögen. Zum 1. Juli 1996 brachte der Kommanditist M seine 100 %ige Beteiligung an der M-AG & Co. KG in die Komplementärin (Antragstellerin) ein; diese ist dadurch Gesamtrechtsnachfolgerin der M-GmbH geworden.

In das Unternehmen der o.g. Gesellschaften (M-GmbH und deren Rechtsnachfolger) waren in den Streitjahren 1995 und 1996 die A-GmbH und B-GmbH finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert.