FG München - Urteil vom 19.03.2009
14 K 4678/06
Normen:
AO § 227 Abs. 1; FGO § 102;

Billigkeitserlass einer mit Haftungsbescheid bestandskräftig festgesetzter Haftungsschuld aus sachlichen Gründen

FG München, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 14 K 4678/06

DRsp Nr. 2009/15846

Billigkeitserlass einer mit Haftungsbescheid bestandskräftig festgesetzter Haftungsschuld aus sachlichen Gründen

Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit kommt bei Unanfechtbarkeit des den Steuerpflichtigen belastenden Verwaltungsaktes nur dann in Betracht, wenn der unanfechtbare Verwatlungsakt offensichtlich und eindeutig fehlerhaft ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 227 Abs. 1; FGO § 102;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) zu Recht den Antrag des Klägers auf Erlass von Haftungsschulden abgelehnt hat.

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung für ein von R bei der Stadt B angemeldetes Unternehmern einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung stellte das FA fest, dass das Unternehmen tatsächlich von der C GmbH in Ingolstadt geführt worden war und rechnete Umsätze aus Arbeitnehmerüberlassung der C GmbH zu (vgl. Umsatzsteuerbescheid für 1987 vom 25. April 1990).

Nachdem die C GmbH die Umsatzsteuerrückstände wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens nicht bezahlen konnte, nahm das FA den Kläger als Geschäftsführer der GmbH mit Haftungsbescheid vom 20. Dezember 1993 für Umsatzsteuer 1987 der C GmbH mit 18.682,83 DM in Haftung (vgl. Bl. 59 Rechtsbehelfsakte).