FG München - Urteil vom 19.03.2009
14 K 3886/06
Normen:
AO § 227; FGO § 102;

Billigkeitserlass rückständiger Einkommen- und Umsatzsteuern sowie Säumniszuschläge

FG München, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 14 K 3886/06

DRsp Nr. 2009/15845

Billigkeitserlass rückständiger Einkommen- und Umsatzsteuern sowie Säumniszuschläge

1. Den Erlass der Einkommen- und Umsatzsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen hat im Streitfall das FA ermessensfehlerfrei abgelehnt, weil die zugrundeliegenden Steuerbescheide in Bestandskraft erwachsen sind und die besonderen Voraussetzungen, unter denen die Erhebung einer bestandskräftig festgesetzten Steuer im Billigkeitswege erlassen werden könnte, nicht vorliegen. 2. Zutreffend hat das FA auch den Erlass der Rückstände aus persönlichen Billigkeitsgründen abgelehnt, da sich bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit weder eine zinslose Stundung noch ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen auf die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen auswirkt. 3. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Vertreters des FA in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger in dem Zeitraum, in dem die Säumniszuschläge angefallen sind, dem FA gegenüber falsche Angaben über die Höhe seiner monatlichen Nettoeinkünfte gemacht. Da er nicht nur Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in geringer Höhe unter der Pfändungsgrenze bezogen hat, liegen die Voraussetzungen für einen Erlass der Säumniszuschläge somit nicht vor.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 227; FGO § 102;