FG Hamburg - Beschluss vom 16.06.2006
2 V 35/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 2, 3 ; UStG § 3a Abs. 1 § 3b § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst.a § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. bb ;

Darlegungsanforderungen im Aussetzungsverfahren

FG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2006 - Aktenzeichen 2 V 35/06

DRsp Nr. 2006/22933

Darlegungsanforderungen im Aussetzungsverfahren

Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung haben die Beteiligten die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (hier: Importe aus dem asiatischen Raum für polnische Kunden über den Hamburger Freihafen und Organisation des Weitertransports nach Polen als nicht steuerbare Leistung). Dabei hängen die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung von der Feststellungslast ab. Liegt sie auf Seiten des Finanzamts, reicht es für die Annahme ernsthafter Zweifel an der Rechtmäßigkeit aus, dass nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen die vom Antragsteller behauptete Rechtsfolge ernsthaft möglich erscheint.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2, 3 ; UStG § 3a Abs. 1 § 3b § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst.a § 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. bb ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die durch den Antragsteller (Ast) erbrachten Leistungen steuerbar und steuerpflichtig sind.