BFH - Urteil vom 17.04.2008
V R 58/05
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 21 lit. b ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. i, j ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1418
BFHE 220, 489
DB 2008, 1723
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 16.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2708/01

Entgeltliche Durchführung von eintägigen Fortbildungsseminaren der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater durch selbständigen Referenten; Umsatzsteuerpflicht; Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993; Berufung auf Gemeinschaftsrecht

BFH, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen V R 58/05

DRsp Nr. 2008/13086

Entgeltliche Durchführung von eintägigen Fortbildungsseminaren der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater durch selbständigen Referenten; Umsatzsteuerpflicht; Anwendungsbereich der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993; Berufung auf Gemeinschaftsrecht

»1. Die Durchführung von eintägigen Fortbildungsseminaren der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater durch einen selbständigen Referenten gegen Entgelt ist umsatzsteuerpflichtig. 2. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 begünstigt nur die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, nicht aber selbständige Referenten, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376). 3. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der in dieser Vorschrift bezeichneten Umsätze. Sie ist für denjenigen beizubringen, der sich auf die Steuerbefreiung beruft. 4. Ein Steuerpflichtiger kann sich nicht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen, wenn er nicht als "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" anerkannt ist.«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 21 lit. b ;