FG München - Gerichtsbescheid vom 01.08.2001
3 K 1959/98
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ; AO § 240 ;

Entstehungszeitpunkt von Säumniszuschlägen bei verspäteter Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen; Säumniszuschläge

FG München, Gerichtsbescheid vom 01.08.2001 - Aktenzeichen 3 K 1959/98

DRsp Nr. 2002/2078

Entstehungszeitpunkt von Säumniszuschlägen bei verspäteter Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen; Säumniszuschläge

Bei verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung tritt keine Säumnis ein, bevor die Voranmeldung bei der Finanzbehörde eingegangen ist. Erst zu diesem Zeitpunkt erlangt die Umsatzsteuervoranmeldung die Wirkung einer Steuerfestsetzung und wird die berechnete Steuer fällig.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ; AO § 240 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob zur Umsatzsteuerschuld aus dem Voranmeldungszeitraum Dezember 1996 Säumniszuschläge entstanden sind.

Die Klägerin, eine KG, reichte am 10. Februar 1997 beim Finanzamt München I eine Abtretungsanzeige der Firma ... Grundstücksentwicklungs KG (... KG) ein, in der diese die Abtretung eines voraussichtlichen Umsatzsteuerguthabens aus ihrer Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1996 erklärte. Zugleich beantragte die Klägerin die Verrechnung des abgetretenen Anspruchs mit ihrer Umsatzsteuerschuld in Höhe von 7.404.005 DM aus der am 14. Februar 1997 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1996.