FG München - Urteil vom 07.11.2001
3 K 5525/98
Normen:
Zollkodex Art. 82 ; Zollkodex 203; Zollkodex 212a;

Entzug aus der zollamtlichen Überwachung bei Nichtwiedergestellung; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

FG München, Urteil vom 07.11.2001 - Aktenzeichen 3 K 5525/98

DRsp Nr. 2002/2060

Entzug aus der zollamtlichen Überwachung bei Nichtwiedergestellung; Zoll; Einfuhrumsatzsteuer

1. Waren werden dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen, daß sie im Anschluss an das Versandverfahren nicht wiedergestellt und auch nicht der für die anschließende Abfertigung zur Verwendung unter Zweckbindung zuständigen Zollstelle angemeldet 2. Vor Inkrafttreten der VO Nr. 2700/2000 konnte die Zollbegünstigung gemäß Art. 82 Zollkodex in Fällen, in denen eine Zollschuld nach Art. 203 Zollkodex entstanden war, nicht berücksichtigt werden.

Normenkette:

Zollkodex Art. 82 ; Zollkodex 203; Zollkodex 212a;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob in der Person des Warenempfängers, dem die Bewilligung der begünstigten Verwendung bewilligt war. Einfuhrabgaben dadurch entstanden, dass die Waren nach Versand nicht wieder gestellt wurden.