I.
Auf die Klage des Klägers gegen den Haftungsbescheid vom 16. Dezember 1997 hat der Senat durch Gerichtsbescheid vom 8. März 2002 den Haftungsbescheid und die Einspruchsentscheidung vom 28. April 1999 aufgehoben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung vom 8. März 2002 Bezug genommen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 23. April 2002 Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
II.
Der Antrag ist begründet. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche finanzgerichtliche Verfahren zu gewähren.
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