FG München - Urteil vom 19.09.2001
14 K 2509/98
Normen:
UStG § 22 ; UStDV § 63 Abs. 4 ;

Erleichtere Trennung der Entgelte nach Steuersätzen; Antrag auf erleichterte Trennung der Entgelte nach Steuersätzen gem. § 63 (4) UStDV

FG München, Urteil vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 14 K 2509/98

DRsp Nr. 2002/2070

Erleichtere Trennung der Entgelte nach Steuersätzen; Antrag auf erleichterte Trennung der Entgelte nach Steuersätzen gem. § 63 (4) UStDV

Die Gestattung eines Erleichterungsverfahrens nach § 63 Abs. 4 UStDV steht grundsätzlich im Ermessen der Finanzbehörde. Eine Entscheidung der Finanzbehörde über einen Antrag gemäß § 63 Abs. 4 UStDV unterliegt deshalb nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle auf Ermessensfehlgebrauch.

Normenkette:

UStG § 22 ; UStDV § 63 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger betreibt in ... eine Apotheke.

Mit Antrag vom 7. Februar 1996 begehrte der Kläger die Genehmigung der Trennung der Umsätze nach allgemeinem und ermäßigtem Steuersatz im erleichterten Verfahren für das Jahr 1995 und rückwirkend für die Jahre 1991 bis 1994. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass er in untergeordnetem Umfang Waren wie Vitamintabletten und Fruchtsäfte verkaufte, die mit 7 v.H. eingekauft würden, aber beim Verkauf mit dem allgemeinen Steuersatz versteuert würden, da diese Verkäufe bei der Kasse nicht getrennt würden. Der gewogene Aufschlagsatz betrage 46 v.H. Dieser sei dadurch ermittelt worden, dass die bei insgesamt vier Lieferanten verschieden gerechneten Aufschlagsätze addiert und durch vier geteilt worden seien.