FG München - Gerichtsbescheid vom 13.02.2012
14 K 233/10
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 2; UStG § 14c Abs. 1 S. 1; UStG § 17;

Ermäßigter Steuersatz bei Ansschuss eines Grundstücks an die Wasserversorgung einer Gemeinde Rechnungsberichtigung bei falschem Steuersatz

FG München, Gerichtsbescheid vom 13.02.2012 - Aktenzeichen 14 K 233/10

DRsp Nr. 2012/12264

Ermäßigter Steuersatz bei Ansschuss eines Grundstücks an die Wasserversorgung einer Gemeinde Rechnungsberichtigung bei falschem Steuersatz

1. Nach Rechtsprechung des BFH (v. 8.10.2008, V R 61/03, BStBl II 2009, 321) fällt die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff „Lieferungen von Wasser” i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird. 2. Dementsprechend müssen Rechnungen, in denen der Steuersatz unzutreffend ausgewiesen worden ist (§ 14 Abs. 2 UStG bzw. § 14 c Abs. 1 S. 1 UStG), berichtigt werden (§ 17 Abs. 1 UStG).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 14 Abs. 2; UStG § 14c Abs. 1 S. 1; UStG § 17;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2001 bis 2006.