BFH - Urteil vom 30.06.2022
V R 36/20
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a; EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. c; UStG 2013; UStG 2014; UStG 2015; HSchulG SH 2007 § 3 Abs. 4; HSchulNTV SH § 7;
Fundstellen:
BB 2022, 2710
BFH/NV 2023, 104
DStRE 2022, 1464
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 67/18

Ertragsteuerliche Behandlung des Entgelts für den Verzicht eines Chefarztes auf das Recht der Privatliquidation

BFH, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen V R 36/20

DRsp Nr. 2022/16382

Ertragsteuerliche Behandlung des Entgelts für den Verzicht eines Chefarztes auf das Recht der Privatliquidation

Verzichtet der Chefarzt gegenüber dem Träger der Klinik, an der er tätig ist, auf das ihm durch die Klinik eingeräumte Recht zur Privatliquidation gegen monatliche Ausgleichszahlungen, die der Klinikträger leistet, um auch insoweit selbst gegenüber Privatversicherten abrechnen zu können, liegt eine steuerbare Verzichtsleistung vor, die nicht als Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegenüber den Privatversicherten steuerfrei ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 30.09.2020 – 4 K 67/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 4 Nr. 14 Buchst. a; EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; EGRL 112/2006 Art. 132 Abs. 1 Buchst. c; UStG 2013; UStG 2014; UStG 2015; HSchulG SH 2007 § 3 Abs. 4; HSchulNTV SH § 7;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Steuerbarkeit und Steuerpflicht eines entgeltlichen Verzichts auf das Recht zur Privatliquidation und sämtlicher aufgrund der Vereinbarung vom ... entstehender finanzieller Nachteile.