Gemäß Art. 344 und 345MwStSystRL (Richtlinie 2006/12/EG) haben die Mitgliedstaaten die Steuerbefreiung für die Lieferung, Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Anlagegold sicherzustellen. Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der Anlagegold-Richtlinie § 25cUStG eingeführt.
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