Die Steuerbefreiung des § 4bUStG wurde durch das Umsatzsteuerbinnenmarktgesetz vom 25.08.1992 mit Wirkung zum 01.01.1993 in das Gesetz eingefügt. Die nationale Steuerbefreiung setzt hierbei die Regelung des Art. 140MwStSystRL (früher: Art. 28c Teil B der 6. EG-Richtlinie) um. Durch das Steueränderungsgesetz 2003 (BStBl I , 710) wurde die Befreiungsvorschrift § 4bUStG in Zusammenhang mit der Einführung der Vorschriften § 4 Nr. 4a und 4b UStG mit Wirkung zum 01.01.2004 ergänzt.
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