Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Steuerbefreit gem. § 4b UStG sind die folgenden Erwerbe:
Vorschrift | Regelungsgehalt: |
§ 4b Nr. 1 | Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre |
§ 4b Nr. 2 | |
§ 4b Nr. 3 | Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr aus dem Drittland steuerfrei wäre |
§ 4b Nr. 4 | Erwerb von Gegenständen für steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug |
Gemäß § 4b Nr. 1 und 2 UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb der Gegenstände von der Umsatzsteuer befreit, soweit auch deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre. Die Gleichstellung von inländischen Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerben verlangt der Art. 90 EG-Vertrag (EGV). Hinsichtlich der Behandlung von innergemeinschaftlichen Erwerben wird diese gemeinschaftsrechtliche Vorgabe durch § 4b UStG umgesetzt. Im Einzelnen sind von der Befreiung die folgenden Erwerbe betroffen:
Verweis auf | Erwerb | |
---|---|---|
Nr. 1 | von Wertpapieren | |
von menschlichen Organen, menschlichem Blut, Frauenmilch | ||
von Gegenständen für die Seeschifffahrt | ||
Nr. 2 | von Gold durch Zentralbanken | |
in einem Umsatzsteuerlager | ||
im Rahmen eines Zollverfahrens | ||
von gesetzlichen Zahlungsmitteln |
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