Praxisfälle

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Die Steuerbefreiung im Einzelnen

Steuerbefreit gem. § 4b UStG sind die folgenden Erwerbe:

Vorschrift

Regelungsgehalt:

§ 4b Nr. 1

Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre

§ 4b Nr. 2

§ 4b Nr. 3

Erwerb von Gegenständen, deren Einfuhr aus dem Drittland steuerfrei wäre

§ 4b Nr. 4

Erwerb von Gegenständen für steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug

Erwerb von Gegenständen, deren Lieferung auch im Inland steuerfrei wäre

Gemäß § 4b Nr. 1 und 2 UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb der Gegenstände von der Umsatzsteuer befreit, soweit auch deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre. Die Gleichstellung von inländischen Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerben verlangt der Art. 90 EG-Vertrag (EGV). Hinsichtlich der Behandlung von innergemeinschaftlichen Erwerben wird diese gemeinschaftsrechtliche Vorgabe durch § 4b UStG umgesetzt. Im Einzelnen sind von der Befreiung die folgenden Erwerbe betroffen:

§ 4b UStG

Verweis auf

Erwerb

Nr. 1

§ 4 Nr. 8 Buchst. e) UStG

von Wertpapieren

§ 4 Nr. 17 Buchst. a) UStG

von menschlichen Organen, menschlichem Blut, Frauenmilch

in § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG bezeichnete Gegenstände

von Gegenständen für die Seeschifffahrt

Nr. 2

§ 4 Nr. 4 UStG

von Gold durch Zentralbanken

§ 4 Nr. 4 Buchst. a) UStG

in einem Umsatzsteuerlager

§ 4 Nr. 4 Buchst. b) UStG

im Rahmen eines Zollverfahrens

§ 4 Nr. 8 Buchst. b) UStG

von gesetzlichen Zahlungsmitteln