Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Das Vorsteuervergütungsverfahren erfolgt nach dem in der Richtlinie 2008/9/EG vorgesehenen elektronischen Verfahren. Danach muss jeder Mitgliedstaat eine Zentralbehörde einrichten, die das Vergütungsverfahren durchführt. Der Antrag auf Vergütung der Vorsteuer ist durch den Unternehmer bei der Zentralbehörde in seinem Ansässigkeitsstaat zu stellen.
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