Kurzübersicht

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Rechtliche Grundlagen:

§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 - 62 UStDV, Abschn. 18.10-18.16 UStAE, Richtlinie 2008/9/EG

Problemkreise:

Unternehmer, die nicht im Inland tätig sind, können gleichwohl Eingangsumsätze im Inland haben. Aus diesen Eingangsleistungen steht ihnen gleichwohl ein Vorsteuerabzug zu. Dieser ist jedoch nicht im allgemeinen Besteuerungsverfahren geltend zu machen, sondern über das Vergütungsverfahren. Dabei besteht kein Wahlrecht, die Vorsteuerbeträge im regulären Besteuerungsverfahren geltend zu machen. Die einzelnen Mitgliedstaaten haben sich ebenfalls verpflichtet, eine entsprechende Erstattung für deutsche Unternehmer einzurichten.

Seit dem 01.01.2010 wurde das Vorsteuervergütungsverfahren grundlegend reformiert. Es sind viele Neuerungen eingebracht worden. Die wesentlichste Änderung ist, dass der Vergütungsantrag bei der eigenen Zentralbehörde des Mitgliedstaates gestellt werden kann, in dem der antragstellende Unternehmer seinen Sitz hat. Weiterhin wurde erstmals eine Verzinsung der Vergütungsbeträge eingeführt.

Seit dem 21.12.2022 ist eine Vorsteuervergütung in Fällen ausgeschlossen, in denen prinzipiell eine Exportsteuerbefreiung greift. Nach § 18 Abs. 8 Satz 3 UStG sind die folgenden Lieferungen von der Vergütung ausgeschlossen:

Lieferungen, die nach § 4 Nr. 1 Buchst. a) i.V.m. § 6 UStG steuerfrei sind, oder

Lieferungen, die als innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b) i.V.m. § 6a UStG steuerfrei sind, oder

Lieferungen, die in Bezug auf § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG steuerfrei sein können.

Siehe auch:

Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG