Problem

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Die Neutralität der Umsatzsteuer wird im System der Netto-Allphasen-Umsatzsteuer durch den Vorsteuerabzug erreicht. Der Vorsteuerabzug wird für die im Inland ansässigen Unternehmer im allgemeinen Besteuerungsverfahren für die Umsatzsteuer vorgenommen. Für im Ausland ansässige Unternehmen, die keine Umsätze im Inland tätigen, ist jedoch der Zugang zum allgemeinen Besteuerungsverfahren nicht gegeben. Voraussetzung für die Teilnahme am allgemeinen Besteuerungsverfahren ist, dass ausländische Unternehmer auch Umsätze in Deutschland tätigen. Werden in Deutschland keine Umsätze getätigt, können keine Voranmeldungen oder Jahressteuererklärungen abgegeben werden. Gleichwohl muss für diese Unternehmer die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer abzugsfähig sein. Die Erstattung der Umsatzsteuer können die ausländischen Unternehmer, die keine inländischen Ausgangsumsätze tätigen, im sogenannten Vergütungsverfahren beantragen. Der Vergütungsantrag ist in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Auch die anderen Mitgliedstaaten haben jeweils zentrale Erstattungsbehörden eingerichtet, bei denen die dort gezahlten Vorsteuern vergütet werden können.

Hinweis

Umfangreiche Änderungen hat es zum 01.01.2010 für das Vorsteuervergütungsverfahren gegeben. Die Antragstellung erfolgt seitdem auf elektronischem Wege in dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist. Ein Antrag in dem Mitgliedstaat, aus dem die Erstattung der Vorsteuer begehrt wird, ist nicht mehr erforderlich. Es werden zuerst die Unternehmereigenschaft und die weiteren Voraussetzungen für eine grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Vorsteuern geprüft. Bei positivem Ergebnis leitet der Ansässigkeitsstaat den Vergütungsantrag in den Mitgliedstaat weiter, der die Vorsteuern erstattet. In Deutschland wird das Verfahren weiterhin vom Bundeszentralamt für Steuern bearbeitet. Die Unternehmer können sich direkt an die Erstattungsbehörde im eigenen Mitgliedstaat wenden. Die Daten können von dort an die jeweils zuständige zentrale Vergütungsbehörde im anderen Mitgliedstaat weitergeleitet werden.