Gestaltungshinweise

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Das Vorsteuervergütungsverfahren ist in den §§ 59 - 61 UStDV aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung in § 18 Abs. 9 UStG geregelt. Es besteht kein Wahlrecht, Vorsteuern im Regelbesteuerungsverfahren geltend zu machen. Vielmehr ist das Vergütungsverfahren zwingend durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für das Regelbesteuerungsverfahren nicht gegeben sind.

Besteht für einen Zeitraum die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, muss der Unternehmer allerdings keinen Vergütungsantrag für einen Teilzeitraum innerhalb eines Kalenderjahres stellen. Er hat laut BFH vielmehr ein Wahlrecht. Er kann die gesamten Vorsteuern in der Jahressteuererklärung geltend machen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung, oder für die Zeiträume außerhalb des Regelbesteuerungsverfahrens einen Vergütungsantrag stellen (BFH, Urt. v. 14.04.2011 - V R 14/10).

Im Unterschied zu der dargestellten Auffassung des BFH lässt das BMF (BMF-Schreiben v. 07.06.2011 - IV D 3 -S 7359/11/10001) kein Wahlrecht zu. Das BMF ist der Ansicht, dass der Unternehmer ab dem Zeitpunkt, ab dem das allgemeine Besteuerungsverfahren anzuwenden ist, die Vorsteuerbeträge auch nur noch in diesem Verfahren geltend zu machen hat. Voraussetzung ist, dass die Beiträge noch nicht Gegenstand eines Vorsteuervergütungsantrags waren.

Vergütungsberechtigte