LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 23.02.2023
L 4 BA 24/20
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1 S. 1 und S. 4-5; SGB IV § 28a; SGB IV § 28h Abs. 2; SGB X § 93; SGB X § 89 Abs. 5; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; UStG § 4 Nr. 26 Buchst. b);
Fundstellen:
DStR 2023, 1725
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 1818/17

Feststellung der Sozialversicherungspflicht eines Vorstandsmitglieds eines VereinsVorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandsmitglieds eines Vereins bei Zahlungen oberhalb der BeitragsbemessungsgrenzeWeisungsgebundenheit eines Vereinsvorstands aufgrund der Vereinssatzung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2023 - Aktenzeichen L 4 BA 24/20

DRsp Nr. 2023/10003

Feststellung der Sozialversicherungspflicht eines Vorstandsmitglieds eines Vereins Vorliegen einer ehrenamtlichen Tätigkeit des Vorstandsmitglieds eines Vereins bei Zahlungen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Weisungsgebundenheit eines Vereinsvorstands aufgrund der Vereinssatzung

1. Zahlungen eines Vereins an ein Vorstandsmitglied, die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, sprechen gegen eine ehrenamtliche Tätigkeit. 2. Engagieren sich die Vorstandsmitglieder eines als Verein organisierten Berufsverbandes in Gremien der Selbstverwaltung und werden hierdurch eigene rechtliche Beziehungen zwischen den Vorstandsmitgliedern und diesen Gremien bzw. deren Trägerorganisationen begründet, bleibt dieses Engagement für die Statusbeurteilung der Vorstandsmitglieder im Verhältnis zum Verein unberücksichtigt. 3. Ein Vereinsvorstand ist weisungsabhängig, wenn er nach der Vereinssatzung in vielfältiger Weise Vorgaben der Delegiertenversammlung unterliegt. Ob der Vorstand faktisch erheblichen Einfluss auf die Willensbildung innerhalb der Delegiertenversammlung hat, ist unerheblich.4. Zur Versicherungspflicht der Vorstandsmitglieder eines als Verein organisierten Berufsverbands (hier bejaht).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2020 wird zurückgewiesen.