Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

§ 3 Abs. 1 UStG definiert Lieferungen als Leistungen, durch die ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter dem Abnehmer oder in dessen Auftrag einem Dritten die Verfügungsmacht über einen Gegenstand verschafft. Die Verfügungsmacht wird verschafft, wenn der Abnehmer oder in dessen Auftrag ein Dritter befähigt wird, im eigenen Namen über den Gegenstand wie ein Eigentümer zu verfügen. Eine tatsächliche zivilrechtliche Eigentumsübertragung ist für die Annahme einer umsatzsteuerlichen Lieferung nicht zwingend erforderlich, da der Liefernde den Erwerber lediglich in die Lage versetzen muss, wie ein Eigentümer über die Sache verfügen zu können.

Beispiel

Ein sechsjähriger Schüler kauft nach der Schule am Kiosk ein Eis. Das Geld dafür hat er gestohlen.

Lösung: Der Schüler ist nach § 104 BGB nicht geschäftsfähig und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft ist somit nichtig (§ 105 BGB). Die Voraussetzungen des § 110 BGB sind ebenfalls nicht erfüllt. Der Kioskbetreiber kann dem Schüler somit das Eigentum an dem Eis gar nicht übertragen. Gleichwohl versetzt er ihn in die Lage, wie ein Eigentümer über das Eis zu verfügen. Er hat ihm somit die Verfügungsmacht an dem Eis verschafft. Es liegt eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn vor.

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