Problem

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland ausführt. Das UStG unterscheidet zwischen den zwei Leistungsarten Lieferung und sonstige Leistung. § 3 UStG bestimmt den Gegenstand des steuerbaren Umsatzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, indem er die für das Umsatzsteuerrecht grundlegenden Begriffe der Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) und der sonstigen Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) definiert und ihnen die unentgeltlichen Wertabgaben gleichstellt. Darüber hinaus regelt § 3 UStG u.a. Sonderformen von Lieferungen (Verbringen, Kommission, Werklieferung, Gehaltslieferung, Tausch) sowie den Ort der Lieferung.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung, weil Zeitpunkt und Ort der Leistung, die Anwendbarkeit von Steuerbefreiungen und des ermäßigten Steuersatzes sowie der Steuerentstehungszeitpunkt und der Steuerschuldner der Umsatzsteuer von der Entscheidung unmittelbar abhängig sind.