Sonstige Leistungen können in jedem willentlichen Verhalten (Tun, Dulden und Unterlassen) einem anderen gegenüber bestehen, das zum Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs gemacht werden kann. Der Wille der Vertragsparteien, die vereinbarte Leistung zu erbringen, ist für die Annahme einer sonstigen Leistung von zentraler Bedeutung. So besteht das Erleiden eines Schadens, der Anfall einer Erbschaft oder das Anwachsen eines Anteils an einer Personengesellschaft mangels Leistungswillens der Beteiligten nicht in einer sonstigen Leistung. Es kommt jedoch nicht darauf an, dass das zugrundeliegende Geschäft rechtlich wirksam ist (BFH, Urt. v. 28.02.1980, BStBl II, 535).
Beachte: Der Leistungswille kann im Rahmen der sonstigen Leistung abbedungen werden, wenn die sonstige Leistung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG).
Zu den sonstigen Leistungen gehören z.B.
PraxistippWertpapiere und Anteile gehören nach Abschn. 3.5 Abs. 8 UStAE nicht zu den Wirtschaftsgütern, die im Wirtschaftsverkehr wie körperliche Sachen behandelt werden. Die Übertragung z.B. von Aktien oder CO2-Emmissionszertifikaten stellt eine sonstige Leistung dar (§ 3 Abs. 9 UStG; EuGH v. 26.05.2005 - Rs. C-465/03, Kretztechnik). |
Bei sogenannten "komplexen" oder "gebündelten" sonstigen Leistungen (die aus einer verbundenen Mehrheit von sonstigen Leistungen bestehen, z.B. Werkleistungen) ist hinsichtlich des Leistungsorts, einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf den wesentlichen Gehalt der Leistung abzustellen. Auch hierbei gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Ein Leistungsbündel kann danach aus mehreren nebeneinanderstehenden Hauptleistungen bestehen, oder es liegt eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung vor, die nicht künstlich aufgespalten werden darf (BFH, Urt. v. 31.05.2001, BStBl II, 658).