Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Die Steuerbefreiungen für innergemeinschaftliche Erwerbe sind mit Ausnahme des Erwerbs von Anlagegold (§ 25c UStG) abschließend in § 4b UStG geregelt. Daneben enthält das UStG noch weitere Beschränkungen für die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Erwerben:

Ausschluss bestimmter Erwerber (Schwellenerwerber, opake Unternehmer) i.S.d. § 1a Abs. 3 UStG von der Erwerbsbesteuerung;

Ausnahmeregelung gem. § 1c UStG für innergemeinschaftliche Erwerbe diplomatischer Missionen, zwischenstaatlicher Einrichtungen und Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags;

der Erwerb von "differenzbesteuerten" Gegenständen unterliegt gem. § 25a Abs. 7 Nr. 2 UStG nicht der Umsatzsteuer;

der innergemeinschaftliche Erwerb des ersten Abnehmers in Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften gilt gem. § 25b Abs. 3 UStG als besteuert.