Die Regelung des § 3c UStG geht im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Systematik den übrigen Vorschriften vor. Sämtliche anderen Ortsbestimmungen für entgeltliche Lieferungen sind insoweit nachrangig. Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden:
 | Innergemeinschaftlicher Fernverkauf, § 3c Abs. 1 UStG |
 | Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit dem Ende des Transports in einem anderen Mitgliedstaat als dem Einfuhrmitgliedstaat, § 3c Abs. 2 UStG |
 | Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen mit Ende des Transports im Mitgliedstaat der Einfuhr, § 3c Abs. 3 UStG |
Auf das gesonderte Stichwort "Fernverkauf" wird hingewiesen.