Gestaltungshinweise bis zum 30.06.2021

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Hinweis

Durch das JStG 2020 wurde zum 01.07.2021 das MwSt-Digitalpaket ("VAT E-Commerce-Package") umgesetzt. Es erfolgte u.a. eine grundlegende Überarbeitung des § 3c UStG. Die neugefasste Vorschrift des § 3c UStG trägt nunmehr die Überschrift "Ort der Lieferung beim Fernverkauf". In diesem Zusammenhang werden mit dem "innergemeinschaftlichen Fernverkauf" sowie dem "Fernverkauf von Gegenständen aus Drittgebieten oder Drittländern" neue Tatbestände eingeführt. Zudem wird die Lieferschwelle vereinheitlicht und neu definiert. Zudem wird für solche Umsätze das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren erweitert (seit dem 01.07.2021: "One-Stop-Shop", kurz: OSS). Die aktuelle Rechtslage ist unter "Gestaltungshinweise ab dem 01.07.2021" dargestellt.

Die Regelung des § 3c UStG geht im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Systematik den übrigen Vorschriften vor. Sämtliche anderen Ortsbestimmungen für entgeltliche Lieferungen sind insoweit nachrangig. Unter folgenden Voraussetzungen liegt der Lieferort am Ende der Beförderung:

Warenbewegung durch den Lieferer,

Warenbewegung in das übrige Gemeinschaftsgebiet,

Abnehmer (Leistungsempfänger) i.S.d. § 3c Abs. 2 UStG,

Lieferungen überschreiten die sogenannte Lieferschwelle,

Liefergegenstand ist kein neues Fahrzeug.

Warenbewegung durch den Lieferer (bis zum 30.06.2021)