Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
HinweisDurch das |
Die Regelung des § 3c UStG geht im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Systematik den übrigen Vorschriften vor. Sämtliche anderen Ortsbestimmungen für entgeltliche Lieferungen sind insoweit nachrangig. Unter folgenden Voraussetzungen liegt der Lieferort am Ende der Beförderung:
Warenbewegung durch den Lieferer, |
Warenbewegung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, |
Lieferungen überschreiten die sogenannte Lieferschwelle, |
Liefergegenstand ist kein neues Fahrzeug. |
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