FG Hamburg - Beschluss vom 27.04.2006
2 V 275/05
Normen:
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1990) § 14 Abs. 1 Nr. 3 § 14 Abs. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Grundstücksbezogene Leistungen

FG Hamburg, Beschluss vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 2 V 275/05

DRsp Nr. 2006/20675

Grundstücksbezogene Leistungen

1. Der Abschluss eines Pachtvertrages ist eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück i.S.d. § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG. Eine unmittelbare physische Beziehung der erbrachten Leistung zum Grundstück ist insoweit nicht erforderlich. 2. Die technische Beratung über die zweckmäßige Gestaltung von Betriebsvorrichtungen ist ebenfalls nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 UStG zu beurteilen und nicht nach § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1990) § 14 Abs. 1 Nr. 3 § 14 Abs. 2 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung der Antragstellerin (Ast) zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Leistungen, die im Zusammenhang mit der Planung von Windkraftanlagen in Polen und Griechenland erbracht wurden.