FG München - Urteil vom 19.09.2001
14 K 3855/97
Normen:
AO 1977 § 35 ; AO 1977 § 69 ; AO 1977 § 34 Abs. 1 ; UStG § 18 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 298

Haftung eines Verfügungsberechtigten; Haftung für Umsatzsteuer-Vorauszahlung Juni 1995,; Säumniszuschläge

FG München, Urteil vom 19.09.2001 - Aktenzeichen 14 K 3855/97

DRsp Nr. 2002/3310

Haftung eines Verfügungsberechtigten; Haftung für Umsatzsteuer-Vorauszahlung Juni 1995,; Säumniszuschläge

1. Ein Verfügungsberechtigter i. S. von § 35 AO 1977 ist, wer durch die Führung sämtlicher Geschäfte faktisch die Leitung einer juristischen Person übernommen hat. 2. Ein Verfügungsberechtigter haftet wie ein gesetzlicher Vertreter, wenn er die steuerlichen Pflichten der juristischen Person, die er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, rechtlich und tatsächlich (zumindest teilweise) erfüllen kann, grob fahrlässig unter Vorschiebung rechtlicher Zweifel an der Besteuerung verletzt.

Normenkette:

AO 1977 § 35 ; AO 1977 § 69 ; AO 1977 § 34 Abs. 1 ; UStG § 18 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Dem Kläger, einem Rechtsbeistand, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, wurde im Dezember 1990 von der ehemaligen ... III BV), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts, Vollmacht u. a. darüber erteilt, sie hinsichtlich eines in der Gemeinde ... gelegenen Grundbesitzes in jeder Weise uneingeschränkt zu vertreten, soweit eine Stellvertretung gesetzlich zulässig ist. Hierfür wurde der Kläger von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreit sowie die Erteilung von Untervollmacht gestattet.