FG Düsseldorf - Urteil vom 04.06.2002
10 K 1599/98 H (U)
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 4 ; AO § 191 Abs.1 ; BGB § 421 ; BGB § 427 ; BGB § 705 ; BGB § 730 ;

Haftung für Umsatzsteuer bei befristeter BGB-Gesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.06.2002 - Aktenzeichen 10 K 1599/98 H (U)

DRsp Nr. 2002/13583

Haftung für Umsatzsteuer bei befristeter BGB -Gesellschaft

1. Der Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann nicht als Gesamtschuldner für Umsatzsteuern in Haftung genommen werden, die nach dem Ablauf der vertraglichen Befristung der Gesellschaft entstanden sind und nicht deren Abwicklung betreffen. 2. Eine einverständliche Verlängerung des Bestehens der GbR unter Abweichung von dem gesellschaftsvertraglichen Schriftformerfordernis kann nicht aus der widerspruchslosen Hinnahme eines Gewinnfeststellungsbescheids und der Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren des Mitgesellschafters für einen nachfolgenden Veranlagungszeitraum gefolgert werden. Hierdurch wird auch keine Rechtsscheinhaftung begründet. Gleiches gilt für die Angabe eines späteren Erlöschenszeitpunktes gegenüber dem Gewerbeamt. 3. Die Verjährung des Umsatzsteueranspruchs gegen eine zwischenzeitlich aufgelöste GbR kann durch eine fälschlich an einen früheren Mitgesellschafter als deren Gesamtrechtsnachfolger gerichtete Prüfungsanordnung nicht gehemmt werden.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 171 Abs. 4 ; AO § 191 Abs.1 ; BGB § 421 ; BGB § 427 ; BGB § 705 ; BGB § 730 ;

Tatbestand: