III.Steuerbefreiungen gem. § 4b UStG

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

Der steuerbare innergemeinschaftliche Erwerb gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG ist dann steuerfrei, wenn der Umsatz unter § 4b UStG eingruppiert werden kann. § 4b UStG enthält eine abschließende, enumerative Auflistung der Steuerbefreiungstatbestände.

Durch § 4b Nr. 1 und 2 UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im Inland steuerfrei wäre, von der USt befreit. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Erwerb von

Gold durch Zentralbanken (z.B. Deutsche Bundesbank),

bestimmten Gegenständen im Zusammenhang mit der Einlagerung in ein Umsatzsteuerlager,

gesetzlichen Zahlungsmitteln,

Wasserfahrzeugen, die nach ihrer Bauart dem Erwerb durch die Seeschifffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind.

Durch § 4b Nr. 3 UStG ist der innergemeinschaftliche Erwerb der Gegenstände, deren Einfuhr steuerfrei wäre, von der Steuer befreit. Maßgebend sind hier die Bestimmungen der EUSt-Befreiungsverordnung.

§ 4b Nr. 4 UStG befreit den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die der Unternehmer für Umsätze verwendet, für die der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 3 UStG nicht eintritt (z.B. für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, steuerfreie Ausfuhrlieferungen oder nicht umsatzsteuerbare Lieferungen im Drittlandsgebiet).

Beispiel