Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
§ 5 UStG enthält Regelungen zur Steuerbefreiung bei der Einfuhr. Steuerfrei ist danach die Einfuhr
1. | der in § 4 Nr. 8 Buchst. e) und Nr. 17 Buchst. a) UStG sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 UStG bezeichneten Gegenstände, |
2. | der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchst. b) und i) UStG sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 UStG bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen, |
3. | der Gegenstände, die von einem Schuldner der EUSt im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b), § 6a UStG) verwendet werden; der Schuldner der EUSt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 -3 UStG nachzuweisen, |
4. | der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a) Satz 1 UStG verwendet werden sollen; der Schuldner der EUSt hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen; |
5. | der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, wenn die Einfuhr im Zusammenhang mit einer Lieferung steht, die zu einer Auslagerung i.S.d. § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a) Satz 2 UStG führt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist; der Schuldner der EUSt hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen; |
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