II. Steuerbefreiungen gem. § 4 UStG

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

1.Ausfuhrlieferungen

Steuerfrei von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind gem. § 4 Nr. 1 UStG u.a. die Ausfuhrlieferungen. Diese Steuerbefreiung dient der Stärkung der Exportwirtschaft.

Unter welchen Voraussetzungen eine Ausfuhrlieferung vorliegt, ist in § 6 UStG definiert. Danach liegt eine Ausfuhrlieferung vor, wenn bei der Lieferung

1.

der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, befördert oder versendet hat oder

2.

der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder

3.

der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer

a)

ein Unternehmer ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat und dieser nicht ausschließlich oder nicht zum Teil für eine nach § 4 Nr. 8 bis 27 und 29 UStG steuerfreie Tätigkeit verwendet werden soll, oder

b)

ein ausländischer Abnehmer, aber kein Unternehmer ist und der Gegenstand in das übrige Drittlandsgebiet gelangt.

Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.