Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst |
Steuerfrei von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG fallenden Umsätzen sind gem. § 4 Nr. 1 UStG u.a. die Ausfuhrlieferungen. Diese Steuerbefreiung dient der Stärkung der Exportwirtschaft.
Unter welchen Voraussetzungen eine Ausfuhrlieferung vorliegt, ist in § 6 UStG definiert. Danach liegt eine Ausfuhrlieferung vor, wenn bei der Lieferung
1. | der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, befördert oder versendet hat oder | ||||
2. | der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG, befördert oder versendet hat und ein ausländischer Abnehmer ist oder | ||||
3. | der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in die in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete befördert oder versendet hat und der Abnehmer
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Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
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