FG München - Urteil vom 16.07.2009
14 K 4020/06
Normen:
UStDV § 10 Abs. 1 Nr. 1; UStDV § 10 Abs. 1 Nr. 2; UStDV § 10 Abs. 2; UStDV § 9 Abs. 1 Nr. 4; UStDV § 9 Abs. 2; UStG 2001 § 4 Nr. 1 Buchst. a; UStG 2001 § 6 Abs. 1; UStG 2001 § 6 Abs. 4 S. 1; UStG 2001 § 6 Abs. 4 S. 2; EWGRL 388/77 Art. 15 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 15 Nr. 2;

In Versendungsfällen ohne Vorlage von weißen Speditionsbescheinigungen oder ordnungsgemäß ausgefüllten CMR-Frachtbriefen grundsätzlich keine Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen

FG München, Urteil vom 16.07.2009 - Aktenzeichen 14 K 4020/06

DRsp Nr. 2009/22936

In Versendungsfällen ohne Vorlage von "weißen Speditionsbescheinigungen" oder ordnungsgemäß ausgefüllten CMR-Frachtbriefen grundsätzlich keine Steuerfreiheit für Ausfuhrlieferungen

1. Wurden in "Versendungsfällen" Waren von Spediteuren in das Drittlandsgebiet verbracht (hier: Versendung von Textilien durch rumänische Spediteure nach Rumänien), ist der Ausfuhrnachweis als Voraussetzung für steuerfreie Ausfuhrlieferungen nicht erbracht, wenn weder so genannte weiße Speditionsbescheinigungen (Muster der Anlage 1 zum BMF v. 17.1.2000, BStBl I 2000, 179) noch ordnungsgemäß ausgefüllte CMR-Frachtbriefe vorgelegt worden sind (im Streitfall: Vorlage von Durchschriften von CMR-Frachtbriefen, bei denen es u. a. an der in Feld 24 vorgesehenen Bestätigung des Warenempfängers mangelt) und wenn auch die Voraussetzungen für einen Ersatznachweis nach § 10 Abs. 2 i. V. m. § 9 UStDV nicht erfüllt sind, weil weder die nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 UStDV geforderte Ausfuhrbestätigungen der Grenzzollstelle noch die nach § 9 Abs. 2 UStDV für eine Ausfuhr im Carnet TIR-Verfahren erforderlichen Abfertigungsbestätigungen der Abgangsstelle vorliegen. 2. Ob auch ein Einfuhrabgabenbescheid eines Drittlandes als Ausfuhrnachweis i. S. v. § 6 UStG - ungeachtet der vom Verordnungsgeber in den §§ und angebotenen Nachweismöglichkeiten - dienen kann, blieb im Streitfall offen.