FG Düsseldorf - Urteil vom 14.02.2001
5 K 5258/97 U
Normen:
BGB § 667 ; BGB § 675 ; SGB V § 130 Abs. 1 ; SGB V § 130 Abs. 3 ; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 4 ; UStG § 4 Nr. 8a ;
Fundstellen:
EFG 2001, 998

Inkassotätigkeit; unechtes Factoring; Krankenkassenrabatte; Vorsteueraufteilung - Verfallene Skonti als umsatzsteuerbares und -pflichtiges Entgelt bei

FG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2001 - Aktenzeichen 5 K 5258/97 U

DRsp Nr. 2001/10683

Inkassotätigkeit; unechtes Factoring; Krankenkassenrabatte; Vorsteueraufteilung - Verfallene Skonti als umsatzsteuerbares und -pflichtiges Entgelt bei

1. Verfallene Skonti (Krankenkassenrabatte), die ein mit dem treuhänderischen Einzug von Apothekenforderungen beauftragter Unternehmer vereinbarungsgemäß einbehalten darf, gehören zum Entgelt der von ihm erbrachten Leistung. 2. Die vorschussweise Auszahlung der Forderungen stellt bei Überschreitung der zum Rabattverfall führenden 10-tägigen Zahlungsfrist keine unselbständige Nebenleistung zu der anderweitig vergüteten Inkassotätigkeit, sondern eine steuerfreie Kreditgewährung dar. 3. Die danach gebotene Vorsteueraufteilung kann sachgerechterweise nach dem Umsatzschlüssel erfolgen.

Normenkette:

BGB § 667 ; BGB § 675 ; SGB V § 130 Abs. 1 ; SGB V § 130 Abs. 3 ; UStG § 10 Abs. 1 Satz 2; UStG § 15 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 15 Abs. 4 ; UStG § 4 Nr. 8a ;

Tatbestand: