IV. Steuerbefreiungen gem. § 5 UStG

Autor: Diplom-Finanzwirt Ralf Walkenhorst

§ 5 UStG enthält Regelungen zur Steuerbefreiung bei der Einfuhr. Steuerfrei ist danach die Einfuhr

1.

der in § 4 Nr. 8 Buchst. e) und Nr. 17 Buchst. a) UStG sowie der in § 8 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 UStG bezeichneten Gegenstände,

2.

der in § 4 Nr. 4 und Nr. 8 Buchst. b) und i) UStG sowie der in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 UStG bezeichneten Gegenstände unter den in diesen Vorschriften bezeichneten Voraussetzungen,

3.

der Gegenstände, die von einem Schuldner der EUSt im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b), § 6a UStG) verwendet werden; der Schuldner der EUSt hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 -3 UStG nachzuweisen,

4.

der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, die im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a) Satz 1 UStG verwendet werden sollen; der Schuldner der EUSt hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;

5.

der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände, wenn die Einfuhr im Zusammenhang mit einer Lieferung steht, die zu einer Auslagerung i.S.d. § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchst. a) Satz 2 UStG führt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der EUSt ist; der Schuldner der EUSt hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nachzuweisen;

6.