FG München - Urteil vom 25.04.2001
3 K 2700/97
Normen:
AO § 163 ; UStG § 27 Abs. 1 ; UStG § 29 ;

Keine abweichende Umsatzsteuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen Erhöhung des Steuersatzes nach Bezug von Vorauszahlungen; Umsatzsteuer 1993; abweichender Festsetzung der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen

FG München, Urteil vom 25.04.2001 - Aktenzeichen 3 K 2700/97

DRsp Nr. 2002/2102

Keine abweichende Umsatzsteuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen wegen Erhöhung des Steuersatzes nach Bezug von Vorauszahlungen; Umsatzsteuer 1993; abweichender Festsetzung der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen

Leistungen, die nach dem 1.1.1993 ausgeführt worden sind, unterliegen auch dann dem ab 1.1.1993 geltenden Steuersatz von 15 vH, wenn der Unternehmer die Vorauszahlungen für die vereinbarten Leistungen bereits vor dem 1.1.1993 unter Zugrundelegung des zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Steuersatzes von 14 vH vereinnamt hat. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen kommt selbst dann nicht in Betracht, wenn der Unternehmer die Abwälzung der Umsatzsteuererhöhung auf die Leistungsempfänger aus technischen oder ökonomischen Gründen nicht vornehmen konnte.

Normenkette:

AO § 163 ; UStG § 27 Abs. 1 ; UStG § 29 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, betreibt einen Verlag und stellt ... Nachschlagewerke und Adressbücher her, die in der Regel jährlich neu erscheinen.

Nach Angaben der Klägerin ist es üblich, dass die Kunden, die in ein Nachschlagewerk aufgenommen werden wollen, bereits nach der Bestellung eine entsprechende Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erhalten und bezahlen, unabhängig davon, wann das Nachschlagewerk fertiggestellt und ausgeliefert werde.