FG München - Gerichtsbescheid vom 18.07.2001
3 K 433/98
Normen:
AO § 173 Abs. 1 ; AO § 173 Abs. 2 ;

Keine Änderungssperre für Umsatzsteuerbescheide nach Lohnsteuer-Außenprüfung; Umsatzsteuer 1987, 1988

FG München, Gerichtsbescheid vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 3 K 433/98

DRsp Nr. 2002/2085

Keine Änderungssperre für Umsatzsteuerbescheide nach Lohnsteuer-Außenprüfung; Umsatzsteuer 1987, 1988

Die Überprüfung selbständiger Mitarbeiterverhältnisse bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung steht einer späteren abweichenden Sachverhaltsbeurteilung im Umsatzsteuerverfahren und einer anschließenden verfahrensrechtlichen Korrektur nach § 173 Abs. 1 AO nicht entgegen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 ; AO § 173 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1987 und 1988 ein Ingenieurbüro sowie die Verpachtung eines Yachthotels.

Der Beklagte (das Finanzamt) setzte zunächst mit Steueränderungsbescheiden vom 14. November 1990 und 15. März 1991 die Umsatzsteuer 1987 und 1988 gegenüber dem Kläger fest und hob zugleich jeweils den Vorbehalt der Nachprüfung auf.