Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19 UStG bezüglich der Nichtanwendung des Reverse Charge Verfahrens bei Bauträgern als Leistungsempfängern
FG Sachsen, Beschluss vom 22.09.2015 - Aktenzeichen 4 V 1014/15
DRsp Nr. 2015/20083
Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 19UStG bezüglich der Nichtanwendung des Reverse Charge Verfahrens bei Bauträgern als Leistungsempfängern
1. Im Hinblick darauf, dass der BFH – entgegen dem BMF-Schreiben v. 16.10.2009, IV B 9-S 7279/0 – mit Urteil v. 22.8.2013 (Az.: V R 37/10) entschieden hatte, dass das Reverse Charge Verfahren auf Bauträger als Leistungsempfänger von Bauleistungen grundsätzlich keine Anwendung findet, und der Gesetzgeber hierauf für den Fall, dass das Reverse Charge Verfahren angewendet worden ist und nun Bauträger aufgrund dieser Rechtsprechung für vor dem 15.2.2014 erbrachte steuerpflichtige Bauleistungen eine Steuererstattung beantragen, in § 27 Abs. 19 S. 1 und 2 UStG mit Wirkung vom 31.7.2014 angeordnet hat, dass dann die Umsatzsteuerbescheide des leistenden Unternehmers entsprechend zu berichtigen sind und dass § 176AO dieser Berichtigung nicht entgegensteht, ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass die rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer unter Suspendierung des Vertrauensschutzes nach § 27 Abs. 19 S. 2 UStG nicht gegen das aus Art: 20 Abs. 3GG abgeleitete Verbot der Rückwirkung von Gesetzen verstößt (Anschluss an FG Düsseldorf, Beschluss v. 31.8.2015 – 1 V 1486/15 A (U); gegen FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 5.6.2015 – 5 V 5026/15).
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