UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. f ; Richtlinie (EWG) Nr. 388/77 Art. 13 Teil A Buchst. d Nr. 5 ; UStG § 4 Nr. 11 ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Buchst. d Nr. 5 ;
Keine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen als Zubringer oder Koordinator im Rahmen eines Strukturvertriebs
FG München, Urteil vom 22.05.2001 - Aktenzeichen 14 K 270/99
DRsp Nr. 2001/16324
Keine Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen als Zubringer oder Koordinator im Rahmen eines Strukturvertriebs
1. Leistungen als Zubringer oder Koordinator im Rahmen eines Strukturvertriebs von Gesellschaftsanteilen (hier: für die Anwerbung, Aus-und Weiterbildung sowie die Überwachung vom Vertriebspersonal) stellen bei richtlinienkonformer Auslegung von Art.13 Teil A Buchst.d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie keine steuerfreie Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. f USTG 1993 dar (Anschluss an Senatsbeschluss vom 12.8.1999 14 V 1770/99, EFG 2000, 155).2. Die in § 4 Nr.8 Buchst.f UStG 1993 angesprochene "Vermittlung" ist nur ein Unterfall der Umsätze von Gesellschaftsanteilen. Die Vorschrift erfasst daher keine Leistungen, die zwar sprachlich oder nach nationalem Zivilrecht unter den Vermittlungsbegriff fallen, sich aber nicht auf Gesellschaftsanteile beziehen (vgl. EuGH-Urteil vom 5.6.1997 C-2/95, EuGHE 1997, I-3017).
Normenkette:
UStG 1993 § 4 Nr. 8 Buchst. f ; Richtlinie (EWG) Nr. 388/77 Art. 13 Teil A Buchst. d Nr. 5 ; UStG § 4 Nr. 11 ; 6. EG-Richtlinie Art. 13 Teil A Buchst. d Nr. 5 ;
Entscheidungsgründe:
I.
Streitig ist, ob die von der Klägerin (Klin) an die ... und ... erbrachten Leistungen gemäß § 4 Nr. 8 Buchstabe f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind.
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