FG München - Urteil vom 19.02.2009
14 K 4956/06
Normen:
UStG § 14; UStG § 14a; UStG § 15;

Klage auf Erteilung einer Steuernummer

FG München, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 14 K 4956/06

DRsp Nr. 2009/15838

Klage auf Erteilung einer Steuernummer

1. Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung besteht grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer für Umsatzsteuerzwecke. 2. Hat das FA dem Auftragnehmer - aus welchen Gründen auch immer - keine Steuernummer erteilt hat, ist es für seinen Geschäftspartner offensichtlich, dass er aus einer später vom Auftragnehmer gestellten Rechnung mit Mehrwertsteuerausweis bereits aus diesem Grund keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die Nichterteilung der Steuernummer hat daher zur Folge, dass der Antragsteller bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt von einer unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen wird. 3. I. R. d. Verfahrens zur Vergabe einer Steuernummer ist somit vom FA eine zeitnahe Entscheidung zu treffen, die es dem Antragsteller ermöglichen soll, seine begonnene Tätigkeit alsbald in vollem Umfang aufzunehmen. Die Vergabe von Steuernummern für eine beabsichtigte unternehmerische Tätigkeit darf daher nicht an zu hohe Anforderungen geknüpft werden.

1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 9. August 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2006 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu erteilen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.