1. Unter Aufhebung des Bescheids vom 9. August 2006 und der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2006 wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke zu erteilen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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