Streitig ist die Höhe des Vorsteuerabzugs.
Die Klägerin ist Immobilienmaklerin. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung vermietete sie u.a. im Jahre 1994 24 ihr zur Untervermietung von der Wohn- und Versorgungs-GmbH überlassene Wohnungen des Objekts in der "C. talstraße 24 c und d" für 214.130 DM steuerfrei nach § 4 Nr. 12 UStG an Endnutzer, ohne den Vorsteuerabzug anteilig zu kürzen.
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