FG München - Beschluss vom 26.08.2009
3 V 1503/09
Normen:
UStG 1999 § 3 Abs. 6; UStG 1999 § 6a; UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV 1999 § 17a Abs. 1; UStDV 1999 § 17c; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Nachweis eines Reihengeschäftes bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

FG München, Beschluss vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 3 V 1503/09

DRsp Nr. 2009/22979

Nachweis eines Reihengeschäftes bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

1. Der Unternehmer hat im Rahmen des § 17a Abs. 1 UStDV leicht und einfach nachprüfbar nachzuweisen, dass die Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder Abnehmer erfolgt ist (BFH v. 8.11.2007, V R 26/05, BStBl II 2009, 49). 2. Die Vornahme eines Reihengeschäftes setzt eine einheitliche Zuordnungsentscheidung der am Reihengeschäft Beteiligten voraus, in der die Beförderung oder Versendung einer der Lieferungen des Reihengeschäfts zuzuordnen ist. Eine derartige einheitliche Zuordnungsentscheidung kann demnach nur getroffen werden, wenn der erste Unternehmer von der Veräußerung an den dritten Unternehmer weiß. 3. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht gewährt werden kann, wenn zwar feststeht, dass die gelieferten Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sind, ein Belegnachweis über das behauptete Reihengeschäft jedoch durch den Lieferer selbst nicht geführt werden kann und sich auch in den bei dem in der angeblichen Lieferkette nachfolgenden Unternehmer vorgefundenen Unterlagen keine Anhaltspunkte für ein solches Geschäft befinden.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG 1999 § 3 Abs. 6; UStG 1999 § 6a; UStG 1999 § 4 Nr. 1 Buchst. b;