FG München - Beschluss vom 03.11.2009
14 V 2064/09
Normen:
UStDV § 17a; UStG § 4 Nr. 1b; UStG § 6a Abs. 1; UStDV § 17a;

Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

FG München, Beschluss vom 03.11.2009 - Aktenzeichen 14 V 2064/09

DRsp Nr. 2010/1758

Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

Anhand präsenter Beweismittel lässt sich die Annahme des Finanzamts nicht rechtfertigen, dass die streitigen Lieferungen nicht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu beurteilen seien, weil es sich um eine Scheinfirma gehandelt habe, die auch nicht der "wirkliche Abnehmer" der Fahrzeuge gewesen sei.

1. Die Vollziehung der Bescheide für Umsatzsteuer 2005 und 2006 jeweils vom 5. März 2009 wird bis zum Ablauf von einem Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.

Normenkette:

UStDV § 17a; UStG § 4 Nr. 1b; UStG § 6a Abs. 1; UStDV § 17a;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist im Kfz-Handel unternehmerisch tätig.