OLG Düsseldorf, vom 07.08.1991 - Aktenzeichen 8 UF 81/91
DRsp Nr. 1994/8991
A. Schulden des Unterhaltspflichtigen aus einer früheren beruflichen Tätigkeit können auch gegenüber dem unterhaltsberechtigten, minderjährigen unverheirateten Kind einkommensmindernd berücksichtigt werden. B. Hat die geschiedene Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt verzichtet, sind die neue Ehefrau und die minderjährigen unverheirateten Kinder des Pflichtigen auch in Mangelfällen gemäß § 1609 Abs. 2 Satz 1 BGB gleichrangig zu berücksichtigen.
B. Ausnahme von der Regel, daß der Gleichrang bei Kollision mit § 1582BGB in Mangelfällen nur für den privilegierten geschiedenen Ehegatten gilt: vgl. insoweit BGH, DRsp I (167) 359 b-c = FamRZ 1988, 705 = NJW 1988, 1722 = JZ 1988, 767).