OLG Karlsruhe, vom 19.12.1985 - Aktenzeichen 2 UF 209/85
DRsp Nr. 1994/11443
Der angemessene Unterhalt einer volljährigen (31jährigen) Tochter, die trotz ihrer Behinderung in den "Beschützenden Werkstätten" einer Erwerbstätigkeit nachgeht und eine eigene Lebensstellung erreicht hat, ist unter Anwendung der Unterhaltssätze für Ehegatten zu bemessen. Dies gilt auch, wenn die Tochter aufgrund ihrer Behinderung noch mit ihrer Mutter zusammenlebt.