OLG Karlsruhe - Beschluß vom 19.10.1992 (2 WF 130/92) - DRsp Nr. 1994/11268
OLG Karlsruhe, Beschluß vom 19.10.1992 - Aktenzeichen 2 WF 130/92
DRsp Nr. 1994/11268
Bei der Bestimmung des Unterhalts gegenüber minderjährigen Kindern kann die Bewertung des Umstands, daß der Barunterhaltspflichtige in eine andere, schlechter bezahlte Tätigkeit gewechselt ist, eine Güterabwägung unter den Gesichtspunkten der Art. 2 Abs. 1GG und Art. 6 Abs. 1GG erfordern. Hierbei muß der Mindestbedarf des Unterhaltsberechtigten zumindest gesichert sein. Einen weiteren Anhaltspunkt für die Bewertung im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung bietet der Grundsatz der gegenseitigen Beistands- und Rücksichtnahmepflicht in § 1618aBGB.