Ebenso: SchlHOLG, FamRZ 1988, 758 = SchlHA 1988, 53; vgl. auch AG Brühl, FamRZ 1990, 783 (Anrechnung zumindest soweit die Berufsausbildungsbeihilfe nicht lediglich als Vorauszahlung gemäß § 40 Abs. 3AFG erbracht wurde); aber: nicht beantragte Ausbildungsbeihilfe nach § 40AFG kann nicht fiktiv zur Unterhaltsminderung herangezogen werden: BGH, FamRZ 1986, 151 = NJW-RR 1986, 426.