Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts vom 3. Mai 2023 geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2020 wird aufgehoben, soweit Säumniszuschläge zugunsten der Bundesinnungskrankenkasse Gesundheit (West), der DAK Gesundheit und der AOK Bremen/Bremerhaven als Einzugsstellen für Säumniszeiträume nach Dezember 2015 festgesetzt worden sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
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