LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 20.12.2023
L 2 BA 55/23
Normen:
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 14; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; AO § 238; BGB § 242; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 46; StGB § 266a; SGB IV § 7; SGB IV § 14; SGB IV § 24; SGB IV § 25; GG § 19 Abs. 4; GG § 20 Abs. 3; GG § 103 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 50 BA 47/20

Pauschale Erhöhung von Säumniszuschlägen aufgrund von schwerpunktmäßig auf sachwidrige Verzögerungen des behördlichen Verfahrens zurückzuführenden Säumniszeiträumen; Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine schuldangemessene Bemessung strafähnlicher Sanktionen; Heranziehung von Beiträgen zur Sozialversicherung einschließlich Umlagen aufgrund einer Beschäftigung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.12.2023 - Aktenzeichen L 2 BA 55/23

DRsp Nr. 2024/2244

Pauschale Erhöhung von Säumniszuschlägen aufgrund von schwerpunktmäßig auf sachwidrige Verzögerungen des behördlichen Verfahrens zurückzuführenden Säumniszeiträumen; Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine schuldangemessene Bemessung strafähnlicher Sanktionen; Heranziehung von Beiträgen zur Sozialversicherung einschließlich Umlagen aufgrund einer Beschäftigung

Eine pauschale Erhöhung von Säumniszuschlägen aufgrund von schwerpunktmäßig auf sachwidrige Verzögerungen des behördlichen Verfahrens zurückzuführenden Säumniszeiträumen widerspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine schuldangemessene Bemessung strafähnlicher Sanktionen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts vom 3. Mai 2023 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 20. August 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2020 wird aufgehoben, soweit Säumniszuschläge zugunsten der Bundesinnungskrankenkasse Gesundheit (West), der DAK Gesundheit und der AOK Bremen/Bremerhaven als Einzugsstellen für Säumniszeiträume nach Dezember 2015 festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.