FG München - Urteil vom 06.04.2001
14 K 4692/98
Normen:
EStG (1996) § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; LStR 1996 Abschn. 39 Abs. 6 ; UStDV § 36 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ; UStDV 1996 § 36 Abs. 1 ; UStDV 1996 § 38 ; UStG (1996) § 15 Abs. 5 Nr. 4 ;

Pauschaler Vorsteuerabzug des Arbeitgebers bei Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen an Berufskraftfahrer; Differenzierung zwischen Dienstreise und Fahrtätigkeit ab 1996; Anforderungen an Reisekostenbelege für Zwecke des pauschalen Vorsteuerabzugs; Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen oder Vorsteuerabzug, Pauschalierungsverfahren, Reisekosten; Umsatzsteuer 1996

FG München, Urteil vom 06.04.2001 - Aktenzeichen 14 K 4692/98

DRsp Nr. 2002/12165

Pauschaler Vorsteuerabzug des Arbeitgebers bei Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen an Berufskraftfahrer; Differenzierung zwischen "Dienstreise" und Fahrtätigkeit ab 1996; Anforderungen an Reisekostenbelege für Zwecke des pauschalen Vorsteuerabzugs; Vorsteuerabzug bei Reisekosten nach Pauschbeträgen oder Vorsteuerabzug, Pauschalierungsverfahren, Reisekosten; Umsatzsteuer 1996

1. Erstattet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Verpflegungsmehrauswendungen, kann er dafür nach § 36 UStDV nur dann pauschal Vorsteuer abziehen, wenn nach lohnsteuerrechtlichen Grundsätzen "Dienstreisen" im Inland durchgeführt worden sind. 2. Die durch das Jahressteuergesetz 1996 eingeführte Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG führt nicht dazu, dass ab 1996 auch im Umsatzsteuerrecht beim pauschalen Vorsteuerabzug nicht mehr zwischen Dienstreisen einerseits und Fahrtätigkeit bzw. Einsatzwechseltätigkeit andererseits unterschieden werden dürfte. Insoweit liegt weder eine unzulässige Ungleichbehandlung i. S. von Art. 3 Abs. 1 GG noch ein Verstoß gegen die 6. EG-Richtlinie vor.