Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Unternehmer A hat fünf Ferienhäuser auf verschiedenen Nordseeinseln, die er an wechselnde Feriengäste und Mieter entgeltlich umsatzsteuerpflichtig überlässt. A hat alle Ferienhäuser selbst errichtet und die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge als abziehbare Vorsteuer bei seinem Finanzamt geltend gemacht.
Aus diesem Einstiegsfall wird deutlich, dass sich bei der Beurteilung dieser und ähnlicher Sachverhalte eine Vielzahl an Fragen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Beurteilung ergeben:
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